Bürgerservice
Nachbarkonflikte
Recht haben ist gut, Ruhe haben ist
besser
Verhaltenshinweise bei typischen Nachbarkonflikten
Der unliebsamen
Tante kann man einfach aus dem Weg gehen, wenn man will - dem "bösen Nachbarn"
aber nicht. Der wohnt nebenan, sitzt einem sozusagen ständig auf der Pelle. Darum ist der
Streit mit Nachbarn besonders unangenehm und langwierig. Also lieber zehn Minuten
miteinander Reden und auch mal Nachgeben als zehn Jahre streiten. Denn kommt es zu einer
Auseinandersetzung vor Gericht, sind ihre Chancen oft unabsehbar, weil es für viele
Konflikte keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt und Richter die Spielräume in alle
Richtungen nutzen. Falls sie unterliegen, müssen Sie auch noch die Gerichtskosten und den
Anwalt zahlen.
Die typischen
Streitpunkte
Der ungepflegte
Nachbargarten
Wenn Ihr Nachbar
einen "zu naturnahen" Garten hat, können Sie gegen diesen Anblick
grundsätzlich nichts tun. Ebensowenig, wenn es dort wie auf einem Müllplatz aussieht.
Das ästhetische Empfinden ist vom Gesetz nicht geschützt. Sie und Ihr beleidigtes Auge
können nur indirekt dagegen vorgehen, wenn die mangelnde Pflege Auswirkung auf Ihr
eigenes Grundstück hat (zum Beispiel Ratten, Gestank etc.). Ihre Rechtsansprüche können
Sie nur im Wege einer Privatklage geltend machen. Die Gemeindeverwaltung kann hier
allenfalls vermittelnd tätig werden.
Komposthaufen an der Grenze oder stinkende Mülltonnen
Ähnlich wie beim
ungepflegten Garten sieht es beim Kompostkasten aus, den der Nachbar sehr dicht an den
Zaun gestellt hat. Sie können nur etwas dagegen tun, wenn z.B. die Gerüche unerträglich
werden. Der Anblick allein ist grundsätzlich zumutbar.
Auch hier sind Ihre Ansprüche nur im Wege der Privatklage durchsetzbar.
Geruchsbelästigungen
aus Schornsteinen
Durch das Verbrennen
von nassem oder behandeltem Holz oder anderen Stoffen, für die eine Heizungsanlage nicht
ausgerüstet ist, werden nicht nur Nachbarn mit Gestank belästigt, sondern auch die
Umwelt verschmutzt.
Über die Gemeindeverwaltung kann beim Landratsamt eine Überprüfung durch den
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden. Dieser überprüft dann die
Heizungsanlage und stellt Mängel oder Verstöße fest, bzw. kann Auflagen zur Abhilfe
erlassen.
Hunde und Katzen
im Nachbargarten
Hunde- und
Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen
und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem Nachbarn
verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren Garten
laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist die
Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden.
Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer. Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis.
Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen,
dass der
Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass
Katzen zum
natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muß der Besitzer dafür
haften.
Lärmbelästigungen
Wann Lärm eine
Belästigung ist, wird oft sehr subjektiv empfunden; das hängt nicht nur von der
Lautstärke ab, sondern auch von Dauer, Häufigkeit und Frequenz. Auch hier gilt der
Grundsatz: Lärm ist verboten, wenn er einen Nachbarn "wesentlich"
beeinträchtigt. "Wesentlich" können relativ leise, aber stundenlange
Geigenübungen sein oder eine halbe Stunde lautes Hämmern täglich.
Aber auch wesentliche Lärmbelästigungen müssen hingenommen werden, wenn sie
"ortsüblich" sind. Der Hahnenschrei bei Sonnenaufgang gehört auf dem Dorf
dazu.
Kinderlärm gilt meist als ortsüblich. Kinder dürfen fast alles: Toben, kreischen und
rennen gehören zum natürlichen Bewegungsdrang und müssen hingenommen werden, aber
natürlich nicht Nachts und nicht acht Stunden lang ununterbrochen.
Im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung muß auch den Bewohnern eines
reinen Wohngebietes Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen
Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden als es dort generell zulässig ist,
so der Bundesgerichtshof.
Hundegebell ist nur
soweit zulässig, wie sich der Hund normal verhält. Ab und zu ein bißchen kläffen ist
wohl noch normal, mehrere Stunden am Tag und ungewöhnlich laut ist nicht normal und muß
nicht hingenommen werden. Nachts dürfen Hunde höchstens mal ein bißchen wimmern oder
ausnahmsweise auch mal kurz bellen.
Problematisch ist
auch das Halten von mehreren Tieren (Hunden, Gänsen o.ä.) im Garten. Während dies
insbesondere im alten Ortskern unproblematisch ist, sind beispielsweise Hundezwinger in
reinen Wohngebieten durch die Baunutzungsverordnung untersagt.
dass
es während der
Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, um die Mittagszeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und am
Sonntag besonders ruhig zugehen muß, darüber besteht bei den Gerichten weitgehend
Einigkeit.
Ruhestörung
durch Rasenmäher
Für
Motorrasenmäher gilt eine spezielle Rasenmäherlärmverordnung. Danach dürfen Sie an
Werktagen nur zwischen 7.00 und 19.00 Uhr mähen. Aber auch die Mittagszeit sollten Sie
beachten. Besonders leise Mäher (bis 88 Dezibel) dürfen allerdings bis 22.00 Uhr
betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten.
Qualm und Lärm
von einer Grillparty
Grundsätzlich ist
Grillen im Garten und auf dem Balkon erlaubt. Unzumutbar wird es nach der geltenden
Rechtsprechung für den Nachbarn dann, wenn Sie Fenster und Türen verschließen müssen,
um das Eindringen von Rauch und Gerüchen zu verhindern.
Nach Auffassung des
Landgerichts Frankfurt/Main darf man viermal im Jahr ein Fest veranstalten, das länger
als bis 22.00 Uhr dauert; das aber nur am Wochenende, sagen andere Gerichte. Während der
Woche muß um 22.00 Uhr endgültig Schluß sein.
Nachfolgend einige
Tips, wie Sie es vermeiden können, Ihren Nachbarn zu belästigen.
- Stellen Sie den Grill nicht in die
Windrichtung zur nachbarlichen Terrasse.
- Informieren Sie die Nachbarn, wenn
Sie diese nicht einladen möchten, über ein größeres Grillfest.
- Achten Sie darauf, dass das Fett
nicht in die glühende Kohle tropft. Das stinkt nicht nur, es bilden sich auch
krebserregende Substanzen.
- Noch besser, Sie benutzen einen
Gasgrill. Er ist umweltfreundlich und verursacht nur wenig Qualm.
Ist die
Lärmbelästigung dauerhaft, können Sie zwar Anzeige bei der Polizei erstatten. In diesen
Fällen ist lediglich die Festsetzung eines relativ geringen Verwarnungs- oder Bußgeldes
möglich. Eine dauerhafte Verbesserung des bemängelten Zustandes erreichen Sie allenfalls
mit einer Unterlassungsklage.
Hundekot
Der Halter oder
Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht in Grün- und
Erholungsanlagen, auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet.
Dennoch dort
abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Die Gemeindeverwaltung hat an
mehreren zentralen Standorten sogenannte "Hundetoiletten" aufgestellt, denen
kostenlos Sammelbeutel für Hundekot entnommen werden können.
Übrigens: Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Nach der neuen Polizeiverordnung wird zudem gefordert, dass Hunde im Ortsbereich angeleint
sein müssen.
Wenn Zuwiderhandlungen angezeigt werden, können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt
werden.
Streitpunkt
überhängende Äste
Äste, die über die
Grenze hängen und stören, muß Ihr Nachbar abschneiden, wenn Sie das verlangen. Stören
heißt aber nicht, dass es Ihnen einfach nur nicht gefällt, sondern Sie müssen in der
Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt werden. Das wird bei weit überhängenden
Ästen in ein sehr kleines Grundstück regelmäßig der Fall sein, bei einem großen
Grundstück weniger.
Wenn Ihr Nachbar die
überhängenden Äste trotz Ihrer Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht
abschneidet, dürfen Sie es selbst tun - aber bitte an der Stelle, an der der Ast über
die Grenze ragt, nicht am Stamm im Garten des Nachbarn.
Beim Schneiden von
Bäumen und Hecken sollten Sie beachten: In den meisten Bundesländern, so auch in
Baden-Württemberg, ist das Zurückschneiden der Hecken nur von Anfang Oktober bis Ende
Februar erlaubt.
Herbstlaub aus
dem Nachbargarten
Wenn im Herbst
Nachbars Linden ihre Blätter über den Zaun werfen, müssen Sie das Laub selbst
entsorgen.
Laub sei eine ganz
natürliche Beeinträchtigung und deshalb hinzunehmen, entscheiden die Gerichte. Nur wenn
Nachbars Bäume Ihren Garten mit Laub überschütten, wenn es also über das zumutbare
Maß hinausgeht, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er das Laub entfernt.
Stammt das Laub in erster Linie von überhängenden Ästen, können Sie unter Umständen
auch fordern, dass Ihr Nachbar die Äste zumindest zum Teil abschneidet.
Herüberhängende
Kirschen und Äpfel
Die Kirschen von
Nachbars Baum schmecken bekanntlich am besten. Die Versuchung ist besonders groß, wenn
die Früchte an einem Ast über Ihrem Grundstück baumeln. Solange sie aber noch am Baum
hängen, müssen Sie der Versuchung widerstehen. Erst wenn Sie von selbst heruntergefallen
sind und in Ihrem Garten liegen, gehören die Kirschen Ihnen und Sie dürfen sie
gesetzlich legitimiert essen (§ 911 BGB) - falls sie dann noch schmecken. Das gilt
natürlich nicht nur für Kirschen.
Stört Sie das
heruntergefallene Obst, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er rechtzeitig
erntet. Sie müssen Ihm allerdings auch erlauben, Ihr Grundstück zu betreten, wenn er
sonst nicht herankommt.
Bäume, die dicht
an der Grenze stehen
Damit der Streit
wegen überhängender Äste und herüberfallendem Laub in Grenzen bleibt, hat der
Gesetzgeber in den Nachbargesetzen Mindestgrenzabstände festgelegt, die beim Pflanzen von
Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen.
Als Faustregel gilt:
Der Abstand sollte ein Drittel der zu erwartenden Höhe betragen.
Über die für Ihr Grundstück maßgebenden Pflanzabstände informiert Sie gerne das
örtliche Bauamt, Rathaus, Zimmer 214, Tel. 952-214.
Der Nachbar kann noch bis zu fünf Jahren nach der Pflanzung den falschen Abstand
beanstanden. Ihre Ansprüche sind jedoch nur auf dem Privatklageweg durchsetzbar.
Parkende Autos
Grundsätzlich hat
niemand Anspruch darauf, sein Auto unmittelbar vor seinem Anwesen abzustellen.
Öffentliche Stellflächen entlang von Straßen stehen allen Verkehrsteilnehmern zur
Benutzung zur Verfügung.
Dies gilt nicht,
wenn ein Parkplatz angemietet wurde. Dies ist beispielsweise oft bei Mehrfamilienhäusern
und Wohnanlagen der Fall, wenn frei zugängliche Parkplätze auf dem Privatgrundstück
angelegt wurden.
Werden private
Stellplätze zugestellt oder gar auf ihnen geparkt, kann man das Fahrzeug nach einer
Wartezeit abschleppen lassen. Eine gewisse Wartezeit muß jedoch zugebilligt werden. Das
Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Die Kosten muß der Halter des
abgeschleppten Fahrzeuges tragen.
Wenn Gefahr in Verzug ist, beispielsweise weil eine Rettungszufahrt zugestellt ist und
Notarzt oder Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert werden, können Polizei und
Gemeindeverwaltung den ordnungswidrigen Zustand beseitigen lassen.
Um die Ein- und
Ausfahrt nicht unnötig zu erschweren, sollte man auch vermeiden, genau gegenüber von
Hof- und Garageneinfahrten zu parken. An Straßeneinmündungen darf beidseitig auf eine
Länge von je 5,0 m nicht geparkt werden.
Kraftfahrzeuge
werden immer wieder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Die Straßenverkehrsordnung
schreibt vor, dass beim Halten und Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist.
Das Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich (per Schild oder
Markierung) erlaubt ist.
Die Polizei ist bislang nur eingeschritten, wenn Fußgänger erheblich behindert wurden.
Sie kann und will auch in Zukunft nicht jeden PKW beanstanden, der mit zwei Rädern auf
dem Gehweg steht. Aber jeder Fahrzeugführer sollte beim Abstellen seines Fahrzeuges auf
Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, aber auch auf Kinder bis 8 Jahre,
die mit ihren Fahrrädern die Gehwege benützen müssen, Rücksicht nehmen und darauf
achten, dass der Gehweg ohne Einschränkungen nutzbar bleibt.
Was tun, wenn es
Streit gibt?
- Reden Sie mit Ihrem Nachbarn über
die Sache. Versuchen Sie am Gartenzaun zunächst über ein unverfängliches Thema ins
Gespräch zu kommen, bei dem Sie aller Voraussicht nach Einigkeit erzielen werden, z.B.
über ein verlorenes Fußballänderspiel.
- Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht
mehr reden möchten, bitten Sie einen gemeinsamen Bekannten, zu vermitteln.
Im Einzelfall ist
auch die Gemeindeverwaltung bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.
- Schreiben Sie nicht gleich einen
Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit aller Erfahrung nach auf direktem
Weg zum Gericht.
- Ist ein Streit vor Gericht nicht mehr
zu vermeiden, ziehen Sie zweckmäßigerweise einen Anwalt zu Rate.
- Handelt es sich um optisch
wahrnehmbare Störungen, wie beispielsweise einen überhängenden Ast oder
herunterfallendes Laub, sollten Sie Fotos davon machen.
- Wenn es um Lärmbelästigungen geht:
Bitten Sie Bekannte, sich den Lärm mehrmals anzuhören und bei Gericht als Zeugen
auszusagen. Notieren Sie, wann und wie oft Ihr Nachbar Krach macht. Das gleiche gilt für
Geruchsbelästigungen.
Auf gute
Nachbarschaft.
Ihre
Gemeindeverwaltung.
Appell an alle
Hundehalter
Bei der Verwaltung häufen sich die Beschwerden, dass Hunde auf öffentlichen
Kinderspielplätzen und Grünanlagen freien Auslauf erhalten.
Nach der
Polizeiverordnung der Gemeinde Reilingen ist es verboten, Hunde auf Kinderspielplätze
mitzunehmen. Besonders unverständlich ist das Verhalten von Hundebesitzern, die ihre
Hunde das "Geschäft" in Grün- und Erholungsanlagen und oftmals auch auf
Kinderspielplätzen verrichten lassen.
Nach der Neufassung
der Polizeiverordnung dürfen Hunde zudem ohne Begleitung einer Person nicht frei
umherlaufen. Sie sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich an der Leine
zu führen.
Mit Vernunft und
Rücksichtnahme sollten die betreffenden Hundehalter auf unseren Appell reagieren und sich
damit Unannehmlichkeiten und Ärger (Anzeige, Bußgeld) ersparen.
Weitere Infos:
Broschüre
des Justizministeriums BW
nachbarschaftsstreit.de
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