Aus dem Rathaus |
Melderegisterauskunft |
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund des Meldegesetzes von Baden-Württemberg (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 1. Januar 2007 auf. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. Das Meldegesetz räumt den Betroffenen (Bürger und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (zum Beispiel schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Im Rathaus, Meldeamt, Zimmer 108, sollen sich diejenigen melden, wenn eine Melderegisterauskunft zu ihrer Person nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre, aus. |
( 16.10.2006 - 13:58) |
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