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Städtebauliche Erneuerung „Ortskern Reilingen II“ |
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Teil 3: Richtlinien zur Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungs- sowie privaten Abbruchmaßnahmen 1. Gesetzliche Grundlagen Die Förderung von privaten Baumaßnahmen ist wichtiger Bestandteil der Sanierungsdurchführung. Grundlage hierfür bildet das Baugesetzbuch (§§ 136 ff. BauGB). Nähere Bestimmungen sind in den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) geregelt. 2. Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 2.1 Begriffsdefinitionen Unter Modernisierungsmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen, welche den Gebrauchswert der Wohnungen und Wohngebäude nachhaltig erhöhen sowie die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und eine nachhaltige Energieeinsparung ermöglichen. Hierzu gehören beispielsweise: - die Verbesserung des Wohnungszuschnitts - die Verbesserung oder der Einbau von Ver- und Entsorgungsleitungen, zentralen Heizungsanlagen und Sanitäreinrichtungen - die Verbesserung der Wärmedämmung - die Verbesserung des Schallschutzes - die Verbesserung der Funktionsabläufe innerhalb der Wohnung. Modernisierungsmaßnahmen können auch untergeordnete Anbauten umfassen, insbesondere soweit sie zur Verbesserung der sanitären Verhältnisse, der Erschließung und zur Verbesserung des Wohnungszuschnittes notwendig sind. Instandsetzungsmaßnahmen können, soweit sie durch Modernisierungen verursacht werden, ebenfalls untergeordnet gefördert werden. In der Regel haben Modernisierungen entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen zur Folge, vor allem, wenn sie mit Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Putz- und Tapezier-, Bodenbelags- oder Fliesenarbeiten als Folge von durchgeführten Elektro-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten). Diese förderfähigen Instandsetzungsarbeiten sind nicht zu verwechseln mit Instandhaltungs- oder Unterhaltungsarbeiten, die prinzipiell nicht förderfähig sind. 2.2 Höhe der Förderung als pauschalierte Förderung Dem Eigentümer können anteilig die Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten insoweit erstattet werden, soweit er sie nicht durch eigene oder fremde Mittel oder Zuwendungen anderer Stellen decken kann und die nach der Modernisierung erzielbaren Erträge zur Kostendeckung nicht ausreichen. Für die Modernisierung bzw. Instandsetzung von Wohngebäuden bzw. Nebengebäuden wird der Kostenerstattungsbetrag pauschaliert. Dabei wird die Höhe des Zuschusses in Abhängigkeit der Sanierungsbedürftigkeit, des Gebäudealters bzw. –zustandes und den städtebaulichen Zielsetzungen festgesetzt: - mit 30 % der förderfähigen Aufwendungen, maximal € 30.000,--, bei Gebäuden, deren Modernisierung und Instandsetzung aus städtebaulicher Sicht vordringlich ist, - mit 40 % der förderfähigen Kosten, maximal € 45.000,--, bei Gebäuden von besonderer städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung. Dies sind i.d.R. Kulturdenkmale im Sinne des Deckmalschutzgesetztes oder sonstige ortsbildprägende Gebäude. Die Gesamtkosten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme durch Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen nachzuweisen. Eine Neuberechnung des Zuschusses entfällt, sofern die tatsächlich entstandenen Kosten höher als der Kostenvoranschlag liegen. Im Falle einer Kostenunterschreitung erfolgt eine anteilige Kürzung. 2.3 Modernisierungsvereinbarungen als vertragliche Grundlage Die Förderung wird vor Beginn der Maßnahme durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Bauherrschaft/ Grundstückseigentümer festgelegt und bedarf der Zustimmung durch den Gemeinderat. Die Gemeinde verbindet die Gewährung eines Zuschusses mit entsprechenden Auflagen (z.B. Begrenzung der Miete, Gestaltungsfestsetzungen etc.). 3. Weitere Informationen Rückfragen und ergänzende Informationen erhalten Sanierungswillige im Rahmen von sog. „Sanierungssprechstunden“. Anmeldungen hierzu sind möglich bei Frau Barth, Bauamt, Tel. 952-213. |
( 05.03.2007 - 12:13) |
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