Aus dem Rathaus

Öffentliche tierseuchenrechtliche Bekanntmachung zur Geflügelpest

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Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung- informiert:

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 15.02.2006 die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest erlassen. Daher gilt folgendes:

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) sind bis zum Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten. Diese Regel gilt unabhängig von der Bestandsgröße.

Geflügel darf ausnahmsweise außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung (z. B. Dach oder Plane) und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung (z. B. engmaschiger Zaun) gehalten werden. Die ausnahmsweise Volierenhaltung ist unverzüglich beim Veterinäramt unter Angabe des Standorts und der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Bei so gehaltenem Geflügel muss mindestens einmal im Monat eine klinische tierärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Eine Ausnahme von der Stall- oder Volierenhaltung ist nur im begründeten Einzelfall und unter strengen Auflagen ausschließlich mit Genehmigung durch das Veterinäramt möglich, sofern sich die derzeitige Tierseuchensituation nicht verschärft. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Das Geflügel ist mindestens einmal monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen. Darüber hinaus ist das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 mindestens einmal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Enten und Gänse sind vom übrigen Geflügel stets getrennt zu halten.

Ausnahmen von der Aufstallungspflicht werden zum jetzigen Zeitpunkt stringent gehandhabt, d. h. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist ausschließlich im Einzelfall und grundsätzlich nur für Enten, Gänse bzw. Laufvögel möglich. Bei einer Verschärfung der Tierseuchenlage gibt es von einer Stallhaltungspflicht keinerlei Ausnahmen und es ist mit dem sofortigen Widerruf jeglicher Ausnahmegenehmigungen zu rechnen. Daher ist in jedem Fall Vorsorge für eine notfalls kurzfristige Aufstallung des Geflügels zu treffen.

Darüber hinaus sind Geflügelbörsen, Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Geflügelschauen, welche die oben aufgezählten Geflügelarten betreffen oder andere Veranstaltungen ähnlicher Art bis zum Ablauf des 30. April 2006 generell verboten. Ausnahmegenehmigungen hierfür können nicht erteilt werden.

Folgende Schutzvorkehrungen sind immer einzuhalten:

Es ist sicherzustellen, dass Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind. Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Hauswassergeflügel von Oberflächengewässern ferngehalten wird, die auch für Wildvögel erreichbar sind.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden können.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.02.2006 die Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) erlassen. Diese regelt ergänzend zu der Geflügelpestverordnung und zu der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln.

Zusätzliche Hinweise Ihres Veterinäramtes

Bei dem Fund von toten Vögeln ist unbedingt zu beachten, die Tiere keinesfalls mit bloßen Händen anzufassen, sondern allenfalls mit Handschuhen. Am besten sollte das örtliche Ordnungsamt bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit die Polizei benachrichtigt werden.

Vorrangig sind Totfunde von Wassergeflügel sowie Ansammlungen von toten Vögeln zu melden. Einzelne tot aufgefundene Vögel anderer Arten, wie beispielsweise Singvögel oder Tauben, sind vorerst nicht zu melden.

Zur Beantwortung von besonderen Anfragen bzw. Entgegennahmen von Meldungen steht selbstverständlich auch das Veterinäramt des Landratsamtes Rhein-Neckar- Kreis zur Verfügung (Tel.: 06222/3073-4265). Allgemeine Fragen zur Geflügelpest können auch an die Presse- und Informationsstelle des Landratsamtes (Tel.: 06221/522-1421) gerichtet werden.
( 27.02.2006 - 12:06)

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