Aus dem Rathaus |
Beim Mähen gibt's oft Zoff am Zaun |
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Damit der Rasenmäher den Nachbarn nicht zum rasen bringt, geben örtliche Polizeiverordnungen vor, wann am Gartenzaun Ruhe herrschen sollte. Allerdings erlaubt ein Bundesgesetz seit knapp drei Jahren das Rasenmähen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Ohne Mittagsruhe. Auch die Benutzungszeiten von technischem Gerät für Haus und Gartenarbeiten sind klar geregelt. Seit August 2002 gibt es die „Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung". Sie trägt den Richtlinien der Europäischen Union Rechnung, bietet örtlichen Regelungen für eine mittägliche Ruhepause keinen Raum mehr und lässt die Nutzung eines Rasenmähers an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr zu. Die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" regelt den Betrieb von insgesamt 57 unterschiedlichen Maschinenarten, die von 7 bis 20 Uhr betrieben werden dürfen. Freischneider oder Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten künftig sogar nur noch in der Zeit von 9.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Für alle anderen Garten- und Hausarbeiten bzw. Mischgebiete oder Gewerbegebiete gilt weiterhin die Umweltschutzverordnung der Gemeinde. Danach dürfen laute Haus- und Gartenarbeiten nach 21.00 Uhr nicht mehr durchgeführt werden. Auch Häuslebauer müssen sich umstellen, denn die Neuerung gilt für 57 Geräte- und Maschinenarten, vom Betonmischer über Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Kettensägen oder Laubbläsern. Von den Bestimmungen erfasst werden nur Maschinen, die im Freien benutzt werden. |
( 13.04.2007 - 09:27) |
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