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Lohnsteuerkarten 2005 |
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I. Die Gemeinde Reilingen stellt derzeit jedem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, der in Reilingen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Lohnsteuerkarte 2005 zu. Die Zustellung erfolgt durch Bedienstete der Gemeindeverwaltung Reilingen. Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 war der 20. September 2004. Wer zu diesem Personenkreis zählt und bis spätestens 29. Oktober 2004 keine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 erhalten hat, wird gebeten, diese bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Zimmer 108, Telefon 06205/952-108 E-Mail: post@reilingen.de schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu beantragen. Dabei gilt zu beachten, dass für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 die Gemeinde zuständig ist, - bei unverheirateten und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2004 für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2004 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, in deren Bezirk die Ehegatten am 20. September 2004 a) wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung b) wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung nach a) noch für eine gemeinsame Hauptwohnung nach b) gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am 20. September 2004 für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist. II. Die zugestellten und auf Antrag ausgestellten Lohnsteuerkarten müssen von ihrem Empfänger möglichst umgehend daraufhin geprüft werden, ob - Geburtsdatum - Steuerklasse - Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren - Religionszugehörigkeit - Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene richtig eingetragen sind. Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend. III. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Kalenderjahres zuungunsten des Arbeitnehmers, so bedingt das grundsätzlich keine Änderung der Lohnsteuerkarte. Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers z.B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen. Die Steuerklasse II ist zu bescheinigen bei allein stehenden Arbeitnehmern, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Allein stehend sind Steuerbürger, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, es handelt sich dabei um ein volljähriges Kind, für das dem Bürger ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht. IV. Besonders hingewiesen werden muss darauf, dass die Gemeinde nur Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht aber Auslandskinder bescheinigen darf. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zu Beginn des Kalenderjahres 2005 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d.h. nicht vor dem 2. Januar 1987 geboren sind und es sich weder um a) Pflegekinder, noch um b) Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahres Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Für Auslandskinder kann der Kinderfreibetrag vom Finanzamt nur berücksichtigt werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist. Ermäßigte Auslandskinderfreibeträge können nicht als Zähler auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Eine Berücksichtigung kommt nur durch das Finanzamt in Betracht. Für die Eintragung der Auslandskinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Kinder, die bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2005 das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch noch in Ausbildung stehen, ist das Finanzamt zuständig. Ermäßigungsanträge hierfür sind im Rathaus, Zimmer 108, erhältlich. Seit dem Kalenderjahr 1996 werden Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt. Statt dessen erhält der Arbeitnehmer im Lohnsteuerverfahren ein höheres Kindergeld, das derzeit für das erste bis dritte Kind je 154 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro beträgt. Das Kindergeld wird durch die Familienkassen ausgezahlt. Kinder wirken sich jedoch nach wie vor auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, ist in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte zusätzlich zur Steuerklasse für Kinder weiterhin die Zahl der Kinderfreibeträge einzutragen. Seit dem Kalenderjahr 1995 ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht mehr zu bescheinigen. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. V. Sonstige für die Arbeitnehmer wichtige Hinweise (z.B. Steuerklassenwechsel bei Ehegatten, wenn beide Arbeitnehmer Arbeitslohn beziehen, Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene etc.) entnehmen Sie bitte der Informationsschrift "Lohnsteuer 2005", die zusammen mit der Lohnsteuerkarte zugestellt wird. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Zimmer 108, Telefon 06205/952-0 oder -108, während der üblichen Dienstzeiten. |
( 11.10.2004 - 11:59) |
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