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Neue gesetzliche Regelungen für Geflügelhalter |
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Die Viehverkehrsverordnung wurde dahingehend geändert, dass nun neben Haltern von Hühnern und Truthühnern auch Halter von Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben und Wachteln ihre Geflügelhaltung beim zuständigen Veterinäramt unter Angabe von Namen, Anschrift und Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes melden müssen. Der gemeldete Betrieb wird danach unter Zuteilung einer zwölfstelligen Registriernummer erfasst. Falls Sie Halter der oben genannten Geflügelarten sind und die Haltung noch nicht beim Veterinäramt gemeldet ist bzw. wenn Sie noch keine Registriernummer erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der u.a. Adresse. Pflicht zur Führung eines Registers: Geflügelhalter sind dazu verpflichtet ein Bestandsregister zu führen. Im Fall eines Zugangs von Geflügel ist das Datum des Zugangs, die Art des Geflügels sowie die Anschrift des Vorbesitzers und ggf. die Anschrift des Transporteurs einzutragen. Im Falle eines Tierabgangs sind ebenfalls Datum, Art des Geflügels, Anschrift des Käufers und ggf. Anschrift des Transporteurs zu dokumentieren. Werden mehr als 100 Stück Geflügel gehalten so sind zusätzlich täglich die Tierverluste zu erfassen. Werden mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten, so ist täglich die Anzahl der gelegten Eier festzuhalten. Pflicht zur Untersuchung beim Auftreten von Tierverlusten: Treten in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden Verluste von 1. mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 % bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Hierbei ist immer auch auf Geflügelpest zu untersuchen. Zusätzliche Auflagen für Betriebe mit mehr als 1000 Stück Geflügel: Ein- und Ausgänge zur Geflügelhaltung sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Falls betriebsfremde Personen die Ställe betreten, so müssen diese Schutzkleidung tragen. Nach jeder Ausstallung sind die Ställe zu reinigen und zu desinfizieren. Es ist eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen und dies ist anhand eines Bekämpfungsplans zu dokumentieren. Verendetes Geflügel ist bis zur Abholung durch ein Fahrzeug der Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem hierfür geeigneten Raum oder Behälter zu lagern. Dieser Raum oder Behältern ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Monat zu reinigen und zu desinfizieren. Gerätschaften, die von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden müssen jeweils im abgebenden Betrieb gereinigt und desinfiziert werden. Für detaillierte Informationen ist der Volltext der Verordnung beispielsweise auf der Homepage der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (http://www.tsk-bw.de) zu finden. Weitere Informationen erteilt das Veterinäramt: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Adelsförsterpfad 7 69168 Wiesloch Tel.: 06222/3073-4265 Fax: 06222/3073-4264 |
( 17.02.2005 - 18:03) |
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