Aus dem Rathaus

Das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises informiert

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Stallpflicht für Geflügel im Rhein-Neckar-Kreis nur teilweise gelockert:
Geflügelaufstallungsverordnung verlängert bis 15. August
Aber erleichterte Bestimmungen für Freilandhaltungen

In einer heute (Montag, 15. Mai) veröffentlichten Allgemeinverfügung hat das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises darauf hingewiesen, dass die Stallhaltungspflicht für Hausgeflügel, wie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, diverse andere Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, grundsätzlich bis 15. August diesen Jahres weiter gilt. Allerdings sind darin die Gebiete des Rhein-Neckar-Kreises, in denen Geflügel nur nach einer Ausnahmegenehmigung im Freiland gehalten werden darf, auf umschriebene Gebiete entlang des Rheines und des Neckars begrenzt. Eine solche Genehmigung nach Einzelantrag kann das Veterinäramt allerdings nur dann erteilen, wenn die Freilandhaltung sich nicht in einem Radius von 500 m zu einem Feuchtbiotop, See oder einem der genannten Flüsse befindet. Im übrigen Kreisgebiet darf unter Einhaltung bestimmter Auflagen wieder Freilandhaltung betrieben werden. Diese neue Regelung ist in Kraft getreten, nachdem das Bundesforschungsinstitut im Friedrich-Löffler-Institut auf der Insel Riems in einer neuerlichen Risikobewertung erhebliche Bedenken gegen eine vollständige Aufhebung der sog. Aufstallungspflicht erhoben hatte. Damit gibt es nun ein Instrument, strenge Vorbeugung auf regionale Risikogebiete zu begrenzen. Die liegen in der Nähe von Gewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, die als Virusreservoir für die Einschleppung und Übertragung der aviären Influenzaviren verantwortlich sind.

Nach der neuen Regelung sind Freilandhaltungen dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von anderem Hausgeflügel zu halten und stichprobenweise monatlich über Kloaken- oder Rachentupfer zu untersuchen. Alternativ dazu können nach einem bestimmten Schlüssel auch andere empfängliche Geflügelarten (sog. Indikatortiere) gehalten werden, die dazu dienen eine Einschleppung oder Verschleppung der Erkrankung frühzeitig zu erkennen.

Unabhängig davon muss jeder Geflügelhalter, der mehr als 100 Stück Geflügel in Freilandhaltung hat, jedes Jahr in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. 0ktober bis 15. Dezember blutserologische Stichprobenuntersuchungen veranlassen. Das schreibt die Geflügelpestverordnung als zentrale Rechtsverordnung zur Bekämpfung dieser Seuche vor. Für die Probennahme ist in der Regel der jeweilige Haustierarzt der erste Ansprechpartner. Die Laboruntersuchungen müssen an einer staatlichen Einrichtung erfolgen. Die Geflügelhalter der Region haben dabei den Vorteil der noch relativ kurzen Wege, denn die Diagnostik erfolgt unverändert in der AußensteIle Heidelberg des Chemischen und Veterinäramtes Karlsruhe, Czernyring 22 a/b.

Nicht vergessen sollten Freilandgeflügelhalter, dass besondere Hygieneregeln im Personen- und Fahrzeugverkehr einzuhalten sind und ein Bestandsregister zu führen ist, in dem je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere eingetragen werden. Für alle Geflügelhalter unabhängig von der Haltungsform gilt - auch darauf macht das Veterinäramt noch einmal ausdrücklich aufmerksam -, dass Verluste von drei oder mehr Tieren bei einem Bestand von bis zu 100 Stück Geflügel oder von 2 % bei mehr als Hundert durch einen Tierarzt diagnostisch zu klären sind. Auch wenn z. B. in Legehennenbetrieben erhebliche Veränderungen der Legeleistung oder in Geflügelmastbetrieben Störungen im Mastverlauf auftreten, muss, wie bisher, im Zweifel immer auch differentialdiagnostisch auf das aviäre Influenzavirus untersucht werden.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass die bisher bereits erteilten einzelnen Ausnahmegenehmigungen mit den verschärften Untersuchungsverpflichtungen noch bis 21. Juni 2006 gelten. Geflügelmärkte, -schauen, -ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen werden unter der Bedingung genehmigt, dass das auszustellende Geflügel frühestens fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung tierärztlich untersucht und klinisch unverdächtig befunden wird; auch hier ist aber rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung ein Antrag beim Veterinäramt zu stellen.


( 16.05.2006 - 08:46)

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