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Städtebauliche Erneuerung „Ortskern Reilingen II“ |
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Teil 4: Richtlinien zur Förderung von privaten Abbruchmaßnahmen 1. Gesetzliche Grundlagen Die Förderung von privaten Baumaßnahmen ist wichtiger Bestandteil der Sanierungsdurchführung. Grundlage hierfür bildet das Besondere Städtebaurecht im Zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (§§ 136 ff. BauGB). Nähere Bestimmungen sind in den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2. Förderung von privaten Abbruchmaßnahmen 2.1 Begriffsdefinition Bei Abbruchmaßnahmen handelt es sich um gebietsbezogene Einzelmaßnahmen, die im Rahmen der Durchführung des Gesamtsanierungsverfahrens notwendig sind, um städtebauliche Missstände zu beseitigen, das Sanierungsgebiet neu zu gestalten und die Umweltbedingungen zu verbessern. Die Abbruchmaßnahmen sind zu unterscheiden in - Entkernungsmaßnahmen im Sinne von ersatzlosen Abbrucharbeiten zur Verbesserung der Besonnungs-, Belüftungs- und Belichtungsverhältnisse. In Einzelfällen können Freilegungen auch Voraussetzung zur Realisierung untergeordneter Anbauten sein. - Baureifmachung im Sinne von Gebäudeabbrüchen als Voraussetzung zur Neubebauung der betreffenden Grundstücke. Voraussetzung zur Förderung privater Abbruchmaßnahmen ist die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Inhalten der Sanierungskonzeption bzw. der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Die Abbruchmaßnahme muss erforderlich sein, um das Sanierungsziel zu erreichen. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass bauliche Fehlentwicklungen vermieden werden. 2.2 Pauschalierte Bezuschussung Entsprechend den Sanierungszielen werden Abbruchmaßnahmen entsprechend ihrer städtebaulichen Zielbestimmung wie folgt gefördert: - Entkernungsmaßnahmen werden zu 100 % gefördert (volle Kostenübernahme) - Maßnahmen zur Baureifmachung werden bis zu 80 % gefördert. Maßnahmen zur Baureifmachung definieren sich aus dem zugehörigen Bebauungsplan bzw. der Sanierungskonzeption durch Festlegung eines Baufensters zur Neubebauung. In diesen Fällen liegt ein wichtiges Sanierungsziel nicht nur im Abbruch der nicht erhaltensfähigen Bausubstanz, sondern auch in der maßstabsgerechten Neubebauung. Diese Neubaumaßnahme ist als Bauverpflichtung Bestandteil der Sanierungsförderung und kann bis zur Höhe der jeweiligen Förderung dinglich im Grundbuch gesichert werden. Im Einzelfall kann die Förderung der Baureifmachung mit Gestaltungsauflagen der Neubaumaßnahme verknüpft werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten können etwaige Mehrkosten teilweise durch die Förderung des Gebäuderestwertes (siehe oben) unterstützt werden. Die Bauverpflichtung ist innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der geförderten Baureifmachung zu realisieren; es gilt die Fertigstellung des Neubauvorhabens. 2.3 Städtebaulicher Vertrag, Kostennachweis und Abrechnung Die Gemeinde Reilingen überlässt die Durchführung der Abbruchmaßnahmen dem vom Eigentümer beauftragten Unternehmer, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen gewährleistet und vertraglich vereinbart ist (städtebaulicher Vertrag). Als Vertragsgrundlage dienen mehrere Kostenvoranschläge geeigneter und zugelassener Fachbetriebe. Die Gesamtkosten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme durch Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen nachzuweisen. Eine Neuberechnung des Zuschusses entfällt, sofern die tatsächlich entstandenen Kosten höher als der Kostenvoranschlag liegen. Eine spätere Erhöhung des Zuschusses ist nur möglich, wenn die Gemeinde Reilingen vorher schriftlich zugestimmt hat. Ergibt die Endabrechnung niedrigere tatsächliche Kosten, wird der Kostenerstattungsbetrag entsprechend gekürzt. Eigenleistungen werden bei Abbruchmaßnahmen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht gefördert. 3. Weitere Informationen Rückfragen und ergänzende Informationen erhalten Sanierungswillige im Rahmen von sog. „Sanierungssprechstunden“. Anmeldungen hierzu sind möglich bei Frau Barth, Bauamt, Tel. 952-213. |
( 12.03.2007 - 11:23) |
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